Description
Viessmann Lokreiniger, 500 ml - Art.Nr. 6856
Lokreiniger, reinigt & entfettet, 500 ml
Entfernt im Handumdrehen Fette, Öle und Schmutz von Ihren hochwertigen Modellen. Fahrzeuge einfach zerlegen, d. h. das Gehäuse entfernen, und mit dem Lokreiniger besprühen und einwirken lassen. Fließt rückstandsfrei ab und nimmt den Schmutz mit.
Inhalt: 500 ml
ACHTUNG!Darf nicht in die Hände von Kinder gelangen. Flüssigkeit und Dampf leicht entzündlich. Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verusachen.
Achtung: Modellbauartikel, kein Spielzeug! Nicht geeignet für Kinder unter 14 Jahren. Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen.
Bitte beachten Sie die Gefahrenhinweise zu diesem Artikel.
Gefahrenhinweise
Einordnung nach CLP-Verordnung
GHS02: Flamme GHS02: Flamme
GHS07: dickes Ausrufezeichensymbol GHS07: dickes Ausrufezeichensymbol
GHS09: Umwelt GHS09: Umwelt
Signalwort: Gefahr!
H-Sätze
H222: Extrem entzündbares Aerosol.
H229: Behälter steht unter Druck: kann bei Erwärmung bersten.
H315: Verursacht Hautreizungen.
H319: Verursacht schwere Augenreizung.
H336: Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
H411: Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
P-Sätze
P101: Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
P102: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P210: Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.
P211: Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen.
P251: Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach der Verwendung.
P260: Staub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol nicht einatmen.
P271: Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.
P273: Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
P280: Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen.
P312: Bei Unwohlsein Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen.
P410+P412: Vor Sonnenbestrahlung schützen und nicht Temperaturen von mehr als 50 °C aussetzen.
P501: Inhalt / Behälter … zuführen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)